Satzung
Durchgeschriebene Fassung, Stand 9. März 2023
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt
den Namen Freundeskreis SABA / MPS e. V.
Er ist im Vereinsregister Freiburg unter
Nr. 702108 eingetragen.
2. Sitz des Vereins
ist Villingen-Schwenningen.
3. Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
Dieser Inhalt wurde in Zusammenarbeit mit casinos ohne oasis erstellt.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins
ist die Erinnerung an die musikalischen
und technischen Tätigkeiten des
Tonmeisters Hans Georg Brunner-Schwer.
Dies soll insbesondere durch
Weitervermittlung der musikalischen
Geschichte, die Brunner-Schwer bei SABA
und MPS mit Jazz, Klassik,
Unterhaltungs- und Filmmusik geschrieben
hat, sowie seiner einmaligen
tontechnischen analogen Arbeiten in Form
von Ausstellungen, Workshops, Konzerten,
auch mit Nachwuchsmusikern aus dem
regionalen und überregionalen Bereich,
Netzwerkbildung mit Musikfachleuten und
einer aktiven Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden.
2. Der Verein ist
überparteilich und unabhängig.
3. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins an die
Stadt Villingen-Schwenningen, die es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden. Minderjährige
haben die Genehmigung ihres gesetzlichen
Vertreters oder ihres Vormunds
vorzulegen.
2. Die Aufnahme ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand, gegen dessen Ablehnung die
Entscheidung der Mitgliederversammlung
angerufen werden kann. Die
Mitgliederrechte können erst nach
Bezahlung der Mitgliedsbeiträge ausgeübt
werden.
3. Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt oder Tod eines
Mitglieds. Der Austritt muss dem
Vorstand schriftlich mit einer Frist von
drei Wochen zum Ende eines
Kalenderjahres erklärt werden. Ein
Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden, wenn es den
lnteressen des Vereins zuwider handelt.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb
eines Monats schriftlich Widerspruch
eingelegt werden, über den die
Mitgliederversammlung zu entscheiden
hat.
4. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Ziele des Vereins nach
besten Möglichkeiten zu fördern.
5. Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
sowie der Zahlungsmodus werden durch die
Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. lhr obliegt die
Wahl des Vorstandes. Sie beschließt über
Jahresberichte, Jahresrechnungen,
Entlastung des Vorstands, Aufnahme und
Ausschluss eines Mitglieds nach
Widerspruch gegen Vorstandsbeschluss.
Sie setzt die Höhe des
Mitgliedsbeitrags, ggf. der
Aufnahmegebühr und den Zahlungsmodus
fest.
2. Die
Mitgliederversammlungen werden durch
schriftliche Mitteilung des Vorstands
unter Angabe des Zeitpunktes, des
Tagungsortes und der Tagesordnung
einberufen. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss spätestens
zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung
an die Mitglieder erfolgen.
3. Der/die Vorsitzende
leitet die Mitgliederversammlung. Die
Versammlung beschließt, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, mit
einfacher Stimmenmehrheit.
4. Über die
Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen und von
dem/der Vorsitzenden und dem/der
Schriftführer/in zu unterzeichnen.
5. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind
einzuberufen, wenn das lnteresse des
Vereins dies erfordert oder dies ein
Fünftel der Mitglieder schriftlich mit
übereinstimmender Tagesordnung
beantragen.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus dem/der Vorsitzenden,
dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der
Geschäftsführer/in-Kassierer/in und bis
zu vier Beisitzer/innen.
2. Der Vorstand wird
einzeln von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl
bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
3. Der/die
Vorsitzende, der/die stellvertretende
Vorsitzende und der/die
Geschäftsführer/in- Kassierer/in
vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind
einzelvertretungsberechtigt. Bei
Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert
von über 500 € müssen zwei
Vorstandsmitglieder zusammenwirken.
§ 6 Kassenprüfung
1. Zwei
Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer
von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die
Kassenprüfer/innen haben die
Kassengeschäfte des Vereins laufend zu
überwachen und der Mitgliederversammlung
zu berichten.
§ 7 Auflösung des
Vereins
1. Die Auflösung des
Vereins erfolgt durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung. Hierbei ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Der Beschluss ist nur
wirksam, wenn in der Versammlung mehr
als die Hälfte der möglichen Stimmen
vertreten ist.
2. lst die Hälfte oder
weniger als die Hälfte der möglichen
Stimmen vertreten, so hat der Vorstand
eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen, die binnen zwei Monaten
stattzufinden hat. Diese
Mitgliederversammlung ist bezüglich der
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl
der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des
Vereins ist das Vereinsvermögen gem. §
2.7 der Satzung zu verwenden.
Villingen-Schwenningen, den 9. März
2023
