Satzung
Durchgeschriebene Fassung, Stand 9. März 2023
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis SABA / MPS e. V. Er ist im Vereinsregister Freiburg
unter Nr. 702108 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Villingen-Schwenningen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Erinnerung an die musikalischen und technischen Tätigkeiten des Tonmeisters Hans Georg Brunner-Schwer. Dies soll insbesondere durch Weitervermittlung der musikalischen Geschichte, die Brunner-Schwer bei SABA und MPS mit Jazz, Klassik, Unterhaltungs- und Filmmusik geschrieben hat, sowie seiner einmaligen tontechnischen analogen Arbeiten in Form von Ausstellungen, Workshops, Konzerten, auch mit Nachwuchsmusikern aus dem regionalen und überregionalen Bereich, Netzwerkbildung mit Musikfachleuten und einer aktiven Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erreicht werden.
2. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Villingen-Schwenningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Vormunds vorzulegen.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen Ablehnung die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden kann. Die Mitgliederrechte können erst nach Bezahlung der Mitgliedsbeiträge ausgeübt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod eines Mitglieds. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es den lnteressen des Vereins zuwider handelt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Möglichkeiten zu fördern.
5. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie der Zahlungsmodus werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. lhr obliegt die Wahl des Vorstandes. Sie beschließt über Jahresberichte, Jahresrechnungen, Entlastung des Vorstands, Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds nach Widerspruch gegen Vorstandsbeschluss. Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags, ggf. der Aufnahmegebühr und den Zahlungsmodus fest.
2. Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Mitteilung des Vorstands unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung an die Mitglieder erfolgen.
3. Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung beschließt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das lnteresse des Vereins dies erfordert oder dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich mit übereinstimmender Tagesordnung beantragen.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in-Kassierer/in und bis zu vier Beisitzer/innen.
2. Der Vorstand wird einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
3. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in- Kassierer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind
einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Vermögenswert von über 500 € müssen zwei Vorstandsmitglieder zusammenwirken.
§ 6 Kassenprüfung
1. Zwei Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Kassenprüfer/innen haben die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierbei ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten ist.
2. lst die Hälfte oder weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen zwei Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen gem. § 2.7 der Satzung zu verwenden.
Villingen-Schwenningen, den 9. März 2023